Die einmalige Zusendung einer Werbe-E-Mail
begründet keinen Schaden beim Adressaten. Mit diesem Urteil
hat das Münchener Amtsgericht die Klage eines Rechtsanwalts
abgewiesen. Dieser hatte von einer Detektei eine Werbe-E-Mail erhalten.
Der Anwalt forderte die Detektei auf, derartige Zusendungen zu unterlassen.
Außerdem schickte er aufgrund der Abmahnung des rechtswidrigen
Verhaltens eine Rechnung über mehr als 470 Euro an das Unternehmen.
Die Detektei zahlte nicht und der Fall landete vor Gericht. Der Anwalt
argumentierte, die unerlaubte Zusendung von Werbe-E-Mailsei ein Eingriff
in seinen Gewerbebetrieb und stelle eine unerlaubte Handlung dar.
Das
Urteil:
Ein Eingriff in den Gewerbebetrieb des Klägers setzt
eine unmittelbare Beeinträchtigung von einer gewissen Intensität
voraus. Bei einer einmaligen Zusendung kann davon keine Rede sein.
Wer sich zu beruflichen Kommunikation des Internets bediene, müsse
damit rechnen, dass andere gewerbetreibende ebenfalls davon Gebrauch
machen (Az. 213 C 29365/03).
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